Scheidungsanwalt in Siegen
Ihre Scheidung mit Strategie und Wissen meistern
Eine Trennung ist mitunter der letzte Ausweg aus einer belastenden Paarbeziehung. Nur selten sind sich beide Partner darüber einig, die Beziehung zu beenden. Die Phase der Trennung stellt eine extreme emotionale Ausnahmesituation für alle Beteiligten dar, insbesondere für gemeinsame Kinder, die unweigerlich mit der Situation ihrer Eltern konfrontiert werden. Daher sollte so früh wie möglich unter Einbeziehung eines Fachanwaltes für das Familienrecht versucht werden, eine Gesamtlösung unter Einbeziehung sämtlicher Trennungs- und Scheidungsfolgen – wie Fragen der Vermögensauseinandersetzung und des Zugewinn, des Kindesunterhaltes sowie des Ehegattenunterhaltes (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Betreuungsunterhalt) – zu finden. Die Fachkanzlei Baranowski hat sich auf die professionelle und komplikationslose Abwicklung von Scheidungsverfahren spezialisiert. Wir setzen uns für Ihre einvernehmliche Scheidung (fair play) ein, sind im Bedarfsfall aber auch „härtesten“ Auseinandersetzungen gewachsen.
Scheidungskanzlei Siegen für einvernehmliche Konzepte
Standesrechtlich darf ein Anwalt immer nur einen der Ehegatten bei Trennung und Scheidung vertreten. Um Wege und Möglichkeiten einer einvernehmlichen Scheidung zu sondieren und Lösungsmöglichkeiten zu erörtern, bieten wir an, dass mit dem von uns nicht vertretenen Ehegatten eine gemeinsame Besprechung stattfindet. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass damit keine Vertretung des anderen Ehegatten verbunden ist. In diesen informellen Gesprächen geht es einzig und allein darum, auszuloten, ob und wenn ja, unter welchen Bedingungen eine Verständigung möglich erscheint. Auf Grundlage solcher Gespräche ist es uns möglich, konkrete Lösungsvorschläge zu unterbreiten, die dann zur weiteren Umsetzung an einen Notar Ihrer Wahl zur Umsetzung eines Ehevertrages oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung weitergeleitet werden.
Sind sämtliche Trennungs- und Scheidungsfolgen im Vorfeld geklärt, ist der Weg frei für eine einvernehmliche Scheidung mit nur „einem Anwalt“. Dies bedeutet, dass der von uns vertretene Ehepartner einen Scheidungsantrag stellt und der andere dem zustimmt. Denn im Scheidungsverfahren ist es lediglich erforderlich, dass der Antragsteller durch seinen Anwalt einen Scheidungsantrag bei Gericht stellt bzw. diesen einreicht. Da sämtliche Scheidungsfolgen im Vorfeld abschließend durch notarielle Vereinbarung geklärt sind, stellt dies kein Risiko dar. In einem solchen Fall einer „Scheidung ohne Rosenkrieg“ teilen sich die Beteiligten die Anwaltskosten im Regelfall hälftig.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für FamilienrechtFrank BaranowskiFachkanzlei Baranowski |
Scheidungsfolgen mit Fachanwalt für Familienrecht klären
Erst nach Ablauf des Trennungsjahres kann Scheidungsantrag gestellt werden. Sofern keine kurze Ehedauer von unter drei Jahren vorliegt oder zuvor ein Ehevertrag geschlossen wurde, ist zusammen mit der Scheidung der Versorgungsausgleich durchzuführen. Darunter versteht man einen wechselseitigen Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften. Neben den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung fallen darunter auch alle privaten und betrieblichen Anwartschaftsrechte, wie etwa ein Riester-Vertrag, eine Direktversicherung oder eine Pensionszusage. Dieser Ausgleich hat, sofern nichts anderes vereinbart, von Amts wegen zusammen mit der Scheidung erfolgen.
In besonderen Fällen kann es jedoch sinnvoll sein, sich über den Versorgungsausgleich anderweitig zu verständigen. Beispielsweise dann, wenn einer der Beteiligten Landesbeamter ist oder wenn ein anderweitiger Kapitalausgleich erfolgen soll. Im Rahmen von gewissen Grenzen ist es möglich, dass sich die Beteiligten auf einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs verständigen. Dies muss aber gut durchdacht und vorbereitet sein. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann im Vorfeld einer Scheidung durch notarielle Vereinbarung vereinbart werden. Dies ist auch später noch im Scheidungsverfahren möglich, aber nur dann, wenn beide Ehepartner anwaltlich vertreten sind.
Bei Trennung stellt sich häufig die Frage nach der Auseinandersetzung einer gemeinsamen Immobilie, der Regelung des Zugewinns (= Ausgleich der während der Ehe erwirtschafteten Vermögenswerte) oder der Aufteilung gemeinsamer Schulden. In den Fällen, in denen sich im Vorfeld keine einvernehmliche Lösung finden lässt, besteht die Möglichkeit der Verknüpfung dieser Problematiken mit dem Scheidungsverfahren. Dies geschieht durch einen sogenannten Verbundantrag, mit dem die Folgesache quasi an das Scheidungsverfahren angedockt wird. Erst wenn die Verbundsache entscheidungsreif ist, kann die Scheidung selbst ausgesprochen werden. Dies kann Vor- und Nachteile haben. Dies gilt es, sorgfältig abzuwägen.
Ehegattenunterhalt fachkundig mit Anwalt Siegen klären
Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung und was ist danach?
Beim Ehegattenunterhalt sind zwei Zeitabschnitte zu unterscheiden, für die jeweils unterschiedliche Voraussetzungen gelten. Bis zur Rechtskraft der Scheidung wird Trennungsunterhalt, nach der Scheidung möglicherweise nachehelicher Unterhalt geschuldet. Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen angemessenen Unterhalt verlangen. Für den Trennungsunterhalt gibt es praktisch nur eine einzige Voraussetzung: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat weniger Einkommen als der andere. Dabei ist es unerheblich, worauf der Einkommensunterschied beruht. Solange die Ehe noch nicht geschieden ist, reicht der bloße Einkommensunterschied grundsätzlich aus, um einen Anspruch auf Trennungsunterhalt zu begründen. Allerdings ist der andere Ehegatte im Regelfall nach Ablauf des Trennungsjahres verpflichtet, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Obwohl die 2008 in Kraft getretene Unterhaltsreform den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit nach Rechtskraft der Scheidung präferierte, hat die Rechtsprechung diesen Leitgedanken „aufgeweicht“. So ist es heute zwischenzeitlich der Regelfall, dass anlässlich der Scheidung wieder über nachehelichen Unterhalt zu diskutieren ist. Fest steht, dass dieser in den meisten Fällen zeitlich zu befristen und/oder der Höhe nach zu begrenzen ist (§ 1578 b BGB). Dies hängt u. a. wesentlich von der Ehedauer ab. Aber auch andere Gesichtspunkte wie Belange der Kinder, ehebedingte Nachteile oder etwa ein Vermögenszufluss anlässlich der Scheidung spielen eine Rolle. Daher kann nicht pauschal nach einer festen Tabelle gesagt werden, für welche Dauer und in welcher Höhe nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist. Jeder Fall ist anders und bedarf einer Prüfung im Einzelfall.
Elternunterhalt mit Fachanwalt Siegen abwehren
„Eltern haften für ihre Kinder“, diesen Satz kennt wohl jeder. Weit weniger bekannt ist der Umstand, dass „Kinder auch für ihre Eltern“ haften, zumindest so weit es um die Frage der Unterhaltsverpflichtung geht. In Zeiten zunehmender Lebenserwartung und immer geringer werdenden Renten kommt der Frage des Elternunterhalts immer größere Bedeutung zu. Renten- und Pflegeversicherungsleistungen reichen oftmals kaum noch aus, um den Bedarf älterer Menschen zu decken. Insbesondere dann nicht, wenn sich die Notwendigkeit der Aufnahme in einem Pflegeheim ergibt. Es besteht die Gefahr, dass die Kinder auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen werden, denn Verwandte sind in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Problematisch erweist sich oftmals, dass auch das besser verdienende Schwiegerkind mittelbar über den Familienselbstbehalt zur Haftung mit herangezogen werden kann. Dies, obwohl gesetzlich keine Unterhaltsverpflichtung besteht.
Der Elternunterhalt ist eine spezielle Materie, die besondere Fachkenntnisse voraussetzt. Es gelten teils abweichende Regelungen im Vergleich zum „normalen“ Unterhaltsrecht. So geltend beispielsweise abweichende Grundlagen für die Ermittlung des Wohnvorteils oder die Höhe der abzugsfähigen Altersvorsorge. Vor Zugang der Mitteilung des Sozialamtes, dass Sozialleistungen erbracht werden (= sogenannte Überleitungsanzeige), können im Vorfeld gewissen Spielräume genutzt werden, die es gilt, zu kennen. Rechtsanwalt Frank Baranowski ist als Schwiegerkind selbst von der Problematik des Elternunterhalts betroffen und daher schon im Eigeninteresse auf diesem Gebiet spezialisiert. Er ist seit Jahren regelmäßig als Referent auf diesem Gebiet tätig. Wichtig ist es, sich frühzeitig im Vorfeld mit der Materie des Elternunterhalts zu beschäftigen und finanzielle Vorkehrungen zu treffen. Wir zeigen Ihnen wie.